Satzung

3/2008 (letzte Änderung §§ 8, 15, 16 / 25.10.2019)

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§ 1

Bei der Bürgerversammlung am 27. Oktober 1987 in der Schanzschule wurde die Gründung eines Nordstadt-Bürgervereins beschlossen.

 

§ 2

Der Verein ist am 15.1.1988 unter der Nr. VR 500963 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Pforzheim eingetragen worden.

Er trägt den Namen: BÜRGERVEREIN NORDSTADT E. V.

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 3

Der BÜRGERVEREIN NORDSTADT E. V. ist eine Vereinigung von Bürgern. Er ist überparteilich und überkonfessionell und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist:

 

1.
Die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes, die Bekämpfung des Verkehrslärmes und der Verkehrsabgase, die Erhaltung des Wohnwertes, die Erhöhung der Verkehrssicherheit der Fußgänger und Radfahrer, insbesondere im Gebiet der Nordstadt.

 

2.
Soziales Engagement für Kinder und Erwachsene der Nordstadt.

 

3.

Förderung der Kriminalprävention durch Unterhaltung eines Anti-Graffiti-Mobils in Zusammenarbeit mit der Polizeidirektion Pforzheim und der Malerinnung Pforzheim/Enzkreis. In diesem Zusammenhang steht die Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten.

 

4.

Förderung des Täter – Opfer – Ausgleichs.

 

 

§ 4

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

§ 5

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 6

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag muss Namen, Geburtstag, Beruf und Anschrift des Antragstellers enthalten.

 

§ 7

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Streichung von der Mitgliederliste

d) durch Ausschluss

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

§ 8

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Einzelheiten bestimmt die Beitragsordnung.

 

§ 9

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) der Beirat

c) die Mitgliederversammlung

 

§ 10

Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassier / Schatzmeister

d) dem Schriftführer

e) einem weiteren Mitglied

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

 

§ 11

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

b) Einberufung der Mitgliederversammlung

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) Erstellung des Berichts

e) Vorbereitung von Vorschlägen und Anregungen zur Erreichung des satzungsmäßigen Ziels zusammen mit dem Beirat

f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss

 

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.

 

 

§ 12

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

 

§ 13

Zu Sitzungen des Vorstands ist – soweit es nicht nur um interne Maßnahmen der Geschäftsführung geht – der Beirat zu laden. Über Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen.

 

§ 14

Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit weitere Beiräte beschließen. Der Beirat wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt, wie der Vorstand, bis zur Neuwahl im Amt.

 

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Die Sitzungen des Beirates finden in der Regel zusammen mit den Vorstandssitzungen statt. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung vom Vorstand verlangen.

 

Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt und Rederecht.

 

§ 15

Der Mitgliederversammlung obliegt die Beratung des Vorstandes in wichtigen kommunalpolitischen Angelegenheiten, Beschlussfassung über die Satzung, Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Entlastung des Vorstands, Bestellung der Kassenprüfer, Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen; wobei zwischen Einladung und dem Tag der Versammlung eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen muss.

 

Die Mitgliederversammlung findet zweijährig statt. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Dabei verfügt jedes Mitglied über eine Stimme. Familienmitgliedschaften über maximal zwei Stimmen. Zu Zweckänderungen ist ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, ebenso zu einem Auflösungsbeschluss.

 

In der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet werden muss.

 

§ 16

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Hospiz Pforzheim-Enzkreis e.V. und möglicherweise vorhandenes Vermögen für das Anti-Graffiti-Mobil an den Bezirksverein für soziale Rechtspflege Pforzheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.